Online-Buchung: Voreingestellte Versicherung verboten
19. Juli 2012 |
Der Europäische Gerichtshof hat dem Portal Ebookers den voreingestellten Mitverkauf einer Reiseversicherung bei der Flugbuchung verboten.
Anbieter von Flugtickets müssen zwar immer den Endpreis ausweisen, doch der darf zunächst nur unerlässliche Gebühren, Steuern und Zuschläge enthalten. Reiserücktrittsversicherungen gehören für den Europäischen Gerichtshof nicht dazu. Sie seien "fakultative Zusatzkosten".
Die Akzeptanz "für nicht obligatorische Zusatzleistungen" dürfe nicht voreingestellt sein, sagen die Richter. Vielmehr müssten sie auf der so genannten "Opt-in"-Basis von den Kunden ausdrücklich gewünscht und ausgewählt werden. Die vom Flugportal Ebookers praktizierte "Opt-out"-Version ist damit verboten.
Wer bei Ebookers einen Flug auswählt, bekommt bisher unter "Ihre aktuellen Reisekosten" eine Aufstellung, die neben dem eigentlichen Ticketspreis auch die Kosten für eine "Versicherung Rücktrittskostenschutz" enthält. Die Summe ergibt dann den "Gesamtreisepreis".
Erst am Ende der Buchungsstrecke wird der Kunde darauf hingewiesen, was er machen muss, wenn er die voreingestellte Versicherung nicht abschließen möchte. Er muss dann sein Einverständnis ausdrücklich verweigern. Diese "Opt-out"-Variante ist nun höchstrichterlich tabu.
Die Akzeptanz "für nicht obligatorische Zusatzleistungen" dürfe nicht voreingestellt sein, sagen die Richter. Vielmehr müssten sie auf der so genannten "Opt-in"-Basis von den Kunden ausdrücklich gewünscht und ausgewählt werden. Die vom Flugportal Ebookers praktizierte "Opt-out"-Version ist damit verboten.
Wer bei Ebookers einen Flug auswählt, bekommt bisher unter "Ihre aktuellen Reisekosten" eine Aufstellung, die neben dem eigentlichen Ticketspreis auch die Kosten für eine "Versicherung Rücktrittskostenschutz" enthält. Die Summe ergibt dann den "Gesamtreisepreis".
Erst am Ende der Buchungsstrecke wird der Kunde darauf hingewiesen, was er machen muss, wenn er die voreingestellte Versicherung nicht abschließen möchte. Er muss dann sein Einverständnis ausdrücklich verweigern. Diese "Opt-out"-Variante ist nun höchstrichterlich tabu.
Zurück zu den News





