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BGH stärkt Passagierrechte

1. März 2011 |
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Passagieren gestärkt, deren Zubringerflug annulliert wird.
Wird ein direkter Zubringerflug gestrichen und kommt der Fluggast deshalb verspätet am Urlaubsort an, müssen Airlines für beide Flüge Ausgleichszahlungen leisten. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Ein Ehepaar kam mit einem Tag Verspätung am Urlaubsort in Aruba an, da der Zubringerflug von KLM annulliert wurde. Der BGH entschied, dass die Verspätung am Urlaubsort und nicht die Verspätung an einem Teilziel entscheidend sei. Deshalb müsse die Fluggesellschaft die volle Höhe der Ausgleichszahlungen bezahlen.

Die Fluggastrechteverordnung regelt die Entschädigungen für Fluggäste. Der Fluggast hat je nach Entfernung ein Recht auf eine bestimmte Ausgleichszahlung. Der BGH entschied, dass die Entfernung zum Urlaubsort zählt, wenn der Zubringerflug annulliert wird. Dies bedeutet mehr Geld für Passagiere.
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